Um-, An-, Abmeldung


Im § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die allgemeinen Meldepflichten wie folgt festgelegt:

Abs. 1: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Abs. 2: Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Formular: Bei Abmeldungen ins Ausland

Wer aus einer Wohnung auszieht und innerhalb der Gemeinde Großheide eine neue Wohnung bezieht, hat sich demnach ebenfalls binnen zwei Wochen bei der Meldebehörde umzumelden.

Bei der Anmeldung ist, neben dem Ausweis der umzuziehenden Person, die Wohnungsgeberbestätigung ausgefüllt vorzulegen. Sollten Sie selbst Eigentümer/in der Wohnung sein, entfällt die Wohnungsgeberbestätigung.
Zudem ist eine Vollmacht, für weitere, nicht minderjährige, anzumeldende Personen sowie das entsprechende Ausweisdokument mitzubringen.

Bei minderjährigen Kindern, die von dem einen Elternteil zum Anderen oder zu einer dritten Person umziehen, wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigen anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes gem. §§17 und 22 Bundesmeldegesetz) vorzulegen ist.

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Meldeamt

Schloßstraße 10

26532 Großheide

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